Satzung des Turn- und Sportvereins

 

Weene e. V.

 

 

Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Weene e. V. und hat seinen Sitz in Ihlow, OT Ostersander.

 

Gründungstag ist der 1. Februar 1965.  Die Vereinsfarben sind Gelb Schwarz.

 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter Nr. 13 VR 204 eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist es, alle Sportarten zu betrieben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.  Er ist politisch, religiös und rassistisch neutral.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie allen erforderlichen Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

 

 

§ 4

Rechtsgrundlage

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von dem satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

 

 

§ 5

Gliederung des Vereins

 

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

 

Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Abteilungsleiter/innen vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.

 

 

§ 6

Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige und Geschäftsunfähige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Zu verwenden und bindend ist dafür das gültige Beitrittserklärungsformular.

 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können nur mit schriftlichem Einverständnis der/s gesetzlichen Vertreter/s aufgenommen werden, der/die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit, auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitgliedes persönlich zu haften.

 

Mit der Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung gilt der Bewerber als vorläufig aufgenommen

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

 

 

 § 7

Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

 

§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1. Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.

 

  1. Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.

 

  1. Durch Tod.

 

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

 

§ 9

Ausschließungsgründe

 

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

 

  1. Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.

 

  1. Wenn das Mitglied seinem dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

 

  1. Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

 

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung und Dauer des Ausschlusses zuzustellen. Die Entscheidung ist endgültig und der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.  Durch Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Rechte und Pflichten gemäß § 10 dieser Satzung.

 

 

§ 10

 Rechte der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

 

  1. Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 15 Jahren berechtigt.

 

  1. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmung zu benutzen.

 

  1. An allen Sportveranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

 

  1. Von dem Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

 

 

§ 11

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

 

  1. Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., die letzten angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
  2. Nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen.
  3. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten. Eventuelle Änderungen der Bangverbindung sind mitzuteilen.
  4. An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
  5. An allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

 

 

§ 12

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. Der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung.
  3. Der Ehrenrat.

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgabe grundsätzlich ehrenamtlich wahr.  Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- Vertrages

oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte einzustellen. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

 

§ 13

Mitgliederversammlung

 

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 15 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglieder unter 15 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Di e Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal   als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden   unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Ostfriesische Nachrichten“ und durch Aushang im Vereinskasten, unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntmachung der Einladung folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Vorschläge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

 

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltung und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Hat während der Mitgliederversammlung der Versammlungsleiter gewechselt, unterschreibt nur der letzte Versammlungsleiter. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut der geänderten Bestimmungen anzugeben.

 

 

 § 14

Aufgaben

 

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

 

Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

 

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. Berufung der Abteilungsleiter,
  3. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
  4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  6. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung,
  7. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
  8. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für das betreffende Geschäftsjahr.

 

 

§ 15

Tagesordnung

 

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

 

  1. Feststellen der Stimmberechtigten,
  2. Rechenschaftsgericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über die Entlastung,
  4. Neuwahlen
  5. besondere Anträge.

 

 

§ 16

Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

 

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem 1. Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. dem 2. Kassenwart
  6. dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart)
  7. den Abteilungsleitern
  8. dem Presse- und Medienwart
  9. dem Schiedsrichterwart
  10. der Passstelle

 

Die Mitglieder des Vorstands werden regelmäßig von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

Die Abteilungsleiter werden von den aktiven Mitgliedern der einzelnen Abteilungen in einer Abteilungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich.

 

 

§ 17

 Aufgaben des Gesamtvorstandes

 

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

 

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstigen dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

 

 

§ 18

Spielausschüsse

 

Die Spielausschüsse können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden. Sie werden auf die Dauer eines Jahres in den Abteilungsversammlungen gewählt. Sie setzen sich zusammen aus dem Abteilungsleiter und zwei Betreuern der betreffenden Sportart.

 

Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

 

 

§ 19

Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und Beisitzern.  Die Anzahl der Beisitzer wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.

Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Verhinderungsfalle bzw. beim Ausscheiden des Obmanns tritt der älteste Beisitzer an dessen Stelle.

 

 

§ 20

Aufgaben des Ehrenrats

 

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.

 

Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9.

 

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

 

Er darf folgende Strafen verhängen:

 

  1. Verwarnung;
  2. Verweis;
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sporbetrieb bis zu 2 Monaten;
  5. Ausschluss aus dem Verein

 

Jede dem Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftliche mitzuteilen und zu begründen.

 

Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.

 

 

§ 21

Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer/innen (zwei) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer/innen im Amt. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

 

 

 

Allgemeine Schlussbestimmungen

 

 

§ 22

Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

 

Sämtliche Organe einschließlich Abteilungsversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung erfolgt durch den Versammlungsleiter. Sie  ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt  bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

 

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Sofern ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, muss die Mitgliederversammlung hierüber entscheiden.

 

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

 

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom/ von dem/r Versammlungsleiter/in und dem/ der jeweiligen Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

 

§ 23

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

 

 

§ 24

Vermögen des Vereins

 

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

 

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger der Schule Weene, welcher es zugunsten des Sportes zu verwenden hat.

 

 

§ 25

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

 

 § 26

Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

§ 27

Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des TuS Weene e.V. am

19.07.2021 beschlossen.

 

Unterschriften des Vorstandes:

 

     1. Vorsitzender                                                                  2. Vorsitzender

 

 

_______________________                                              _________________________

    Harm Park                                                                             Nils Strasburger

 

 

 

 

       Kassenwart                                                                       Schriftführer

 

 

_______________________                                           ___________________________

    Erich Oltrop                                                                       Lars Strasburger